Damit Menschen mit Behinderungen barrierefreier am öffentlichen Leben teilnehmen können, werden ihnen bestimmte Erleichterungen zugesprochen. Dazu gehört beispielsweise der Behindertenparkausweis, der ihnen bestimmte Privilegien im Straßenverkehr gewährt, wie das Parken auf Behindertenparkplätzen. Dabei gibt es zwei Arten von Parkausweisen: den orangefarbenen und den blauen Ausweis, die unterschiedliche Rechte einräumen.
So unterscheiden sich die beiden Ausweise: Der blaue Ausweis ist in der EU gültig und berechtigt den Inhaber zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit einem Rollstuhlsymbol, was beim orangenen Ausweis nicht der Fall ist. Beide Ausweise erlauben jedoch das Parken in bestimmten Zonen: im eingeschränkten Halteverbot, im Zonen-Halteverbot und auf Anwohner-Parkplätzen für bis zu drei Stunden, in Fußgängerzonen während der Ladezeit, in verkehrsberuhigten Bereichen und an Parkuhren sowie Parkscheinautomaten ohne Bezahlung.
Wer hat Anspruch auf diese Ausweise? Personen mit Schwerbehinderung und außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blindheit oder Contergan-Schädigung können den blauen EU-Ausweis beantragen. Schwerbehinderten Menschen, die etwa eine erhebliche Gehbehinderung, eine berechtigte Begleitperson und einen GdB von mindestens 70 haben, steht ein orangener Ausweis zu.
Was sollte man beim Antrag beachten? Das Straßenverkehrs- oder Ordnungsamt benötigt ein ausgefülltes Antrags-Formular, den Schwerbehindertenausweis o.ä., und für den blauen Ausweis ein aktuelles Passfoto.