Wenn man etwas Wertvolles wie Geld oder Schmuck findet, ist die ehrlichste Option stets, den Fund im Fundbüro abzugeben, unabhängig von der Höhe des Betrags. Aber insbesondere kleinere Geldbeträge sind unpersönlich, sodass theoretisch jeder ein paar Münzen oder einen Geldschein mit zweistelligem Wert verloren haben könnte. Welche Geldsummen müssen also zum Fundbüro?
Laut § 965 BGB können Bargeld und Dinge in Höhe bis 10 Euro ganz legal in die eigene Tasche gesteckt werden. Erst Geld und Gegenstände mit Wert über 10 Euro gehören ins Fundbüro. Dann hat man nämlich die sogenannte Anzeigepflicht und muss „dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten“ den Fund mitteilen. Gibt es keine Hinweise auf den Eigentümer, muss das Fundstück bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Der Fund muss auch dann beim zuständigen Fundbüro abgegeben werden, wenn der Fundort eine Behörde oder ein öffentliches Verkehrsmittel ist, unabhängig von seinem Wert.
Was hat man davon, den Fund zu melden? Nach § 971 BGB hat ein Finder bei einem Fundwert bis zu 500 Euro Anspruch auf einen Finderlohn von fünf Prozent. Ist der Wert des Fundes höher, beträgt der Finderlohn drei Prozent. Ist der Fundort eine Behörde oder ein öffentliches Verkehrsmittel, kann erst bei einem Fundwert von über 50 Euro Finderlohn verlangt werden – und dann auch nur die Hälfte. Wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten bei einem Fundbüro oder der Polizei meldet, steht einem als Finder die Sache zu. Ist der Fundort aber eine Behörde oder ein öffentliches Verkehrsmittel, kann die Kommune oder der Verkehrsbetrieb den Fund einbehalten und ihn versteigern. Allerdings hat der ursprüngliche Eigentümer in allen Fällen noch drei Jahre lang Anspruch auf die Herausgabe der Fundsache.
Was, wenn man den Fund nicht meldet? Dann begeht man eine Straftat nach § 246 StGB, sofern man ihn sich aneignet. Die Unterschlagung kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.
