Viele haben es schon mal erlebt: Beim Einkaufen fällt plötzlich einem ein Glas aus der Hand oder man stößt versehentlich gegen ein Regal und beschädigt dadurch ein Produkt.
Doch wer kommt in diesem Fall für den Schaden auf?
Fällt Ihnen im Geschäft ein Produkt herunter und wird es dabei beschädigt, sind Sie grundsätzlich haftbar und müssen als Verursacher für den entstandenen Schaden aufkommen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschädigung absichtlich oder unabsichtlich erfolgt ist. Trotz der generellen Haftbarkeit sind manche Händler kulant und verzichten auf eine Rechnungsstellung. Dies kann bei kleineren Schäden der Fall sein, zum Beispiel bei einem aufgeplatzten Joghurtbecher. Dennoch behalten Einzelhändler das Recht, den entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen, da sie einen Verlust erleiden, wenn die beschädigte Ware nicht mehr verkauft werden kann. Passiert Ihnen ein Missgeschick, ist es ratsam, den Schaden umgehend dem Personal zu melden und dazu zu stehen. Dies führt oft zu Kulanz seitens des Einzelhändlers.
Haftpflichtversicherung als Schutz
Falls der Supermarkt auf sein Recht besteht, kann die private Haftpflichtversicherung einspringen. Allerdings greift diese nicht bei grober Fahrlässigkeit oder absichtlichem Handeln.
Haftung bei Kindern
Bei Kindern unter sieben Jahren sind die Eltern nicht schadensersatzpflichtig. Bei älteren Kindern kann die Einsichtsfähigkeit und Aufsichtspflicht der Eltern individuell geprüft werden.