Wenn man im Supermarkt vor einem leeren Regal steht, kann das frustrierend sein. Doch darf man das gewünschte Produkt aus einem fremden Einkaufswagen nehmen? Das Gesetz ist hier klar. Artikel 858 Absatz 1 des BGB untersagt das Entwenden von Produkten aus fremden Einkaufswagen. Zwar ist der Supermarkt bis zum Bezahlen Eigentümer der Produkte, doch wenn man das Produkt in seinen Wagen legt, gilt man als Besitzer der Ware. Nach dem Bezahlen ist der Kunde sowohl Eigentümer als auch Besitzer der Ware. Wer also anderen Kunden Ware aus ihrem Einkaufswagen entwendet, reagiert widerrechtlich und verstößt gegen das Gesetz. Daher sollte man dies auch bei besonderen Schnäppchen oder Angeboten nie in Erwägung ziehen.